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Erdgaspreisbremse

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme.

Gut zu wissen - Sie brauchen nichts zu tun - wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für Sie um. Die erste Entlastung erfolgt im April - Details können Sie dem hierzu parallel verschickten Infoschreiben entnehmen, welches an die betroffenen Kunden ging.

Am 20. Dezember 2022 wurden die Gesetze für die Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG), sowie für die Strompreisbremse (StromPBG) verabschiedet. Die EWPBG gilt ab 1. März 2023 (rückwirkend ab dem 1. Januar 2023) und  zunächst bis zum 31. Dezember 2023 – mit Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024. Das StromPBG gilt vom 01.01.2023 bis 31.12.2023– mit Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024, wobei die erstmalige Auszahlung erst ab 01.03.2023 beginnen soll.

Für die Berechnung des Entlastungsbetrags sind 2 Anspruchsgruppen definiert:

  • Gruppe 1:80 % des Gasverbrauchs erhalten Letztverbraucher, wie SLP gemessene Haushalte und kleinere Unternehmen, zum gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Dieser Preis gilt ebenso für RLM Kunden bis zu 1.500.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und die in § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG aufgezählten Gaskunden unabhängig vom Jahresverbrauch. Dies entspricht der Kundengruppe, die auch von der Dezember-Soforthilfe profitierten.
  • Gruppe 2: RLM Gaskunden mit mehr als 1.500.000 kWh erhalten 70 % zum gedeckelten Preis von 7 Cent pro Kilowattstunde (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer).

Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie hier: 

Wer hat Anspruch auf die Gaspreisbremse?

Gilt die Gaspreisbremse auch für Biomethan?

Muss ich als Kunde etwas beantragen?

Wie erfolgt die Entlastung?

Wie berechnet sich die Entlastung im Detail?

Wann erfolgt die erste Entlastung?

Wie wird über die Entlastung informiert?

Was ändert sich am Abschlag?

Wie erfolgt die Ermittlung bei Lieferantenwechsels im Jahr 2023?

Muss ich meinen Abschlag anpassen?

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

Wo kann ich weitere Informationen finden?

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vormittags
Mo - Fr               08.00 - 12.00 Uhr

nachmittags
Mo + Mi        13.00 - 16.00 Uhr
und nach Vereinbarung

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Telefax: 0761 / 5911 - 599
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