Grund- und Ersatzversorgung
Grundversorgung
Nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung mit Stichtag 01.07.2015 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der Landesregulierungsbehörde (LRegB) schriftlich mitzuteilen. Grundversorger ist der Lieferant, der die meisten Haushaltskunden zum Stichtag in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG).
Gemäß § 36 (2) EnWG wurde zum 1. Juli 2015 der Grundversorger für Strom im Netzgebiet der Gemeindewerke Gundelfingen GmbH festgestellt. Der Grundversorger ist die Gemeindewerke Gundelfingen GmbH, Alte Bundesstraße 35, 79194 Gundelfingen.
Hier stehen Ihnen die Stromgrundversorgungsverordnung -StromGVV und die Ergänzenden Bedingungen zum Download zur Verfügung. Des Weiteren liegen die Verordnung und die Ergänzenden Bedingungen in unseren Geschäftsräumen aus. Auf Wunsch schicken wir Ihnen diese gerne unentgeltlich zu.
Ersatzversorgung
Das EnWG regelt auch die "Ersatzversorgung mit Energie" für Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Stromnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.
Solange Sie keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (siehe Grundversorgung) beliefert.
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet der Gemeindewerke Gundelfingen GmbH vom Grundversorger durchgeführt. Für die Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 EnWG gelten die gleichen Preise und Bedingungen wie für die Grundversorgung sowie die StromGVV.