EEG-Belastungsausgleich 2015

30.09.2016

Bericht derGemeindewerke Gundelfingen GmbH nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 zum

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Gemeindewerke Gundelfingen GmbH

Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002806

1. Einleitung

Dieser Bericht dient gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 (EEG 2014) in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläuterung der auf der Grundlage des EEG 2014 ausgeglichenen Energiemengen und finanziellen Förderungen im Berichtsjahr 2015. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

2. Systematik des EEG

Die nachfolgend dargestellten Regelungen geben den Rechtsrahmen wieder, der für das Berichtsjahr 2015 gegolten hat. Das EEG 2014 sieht ein komplexes System zur Förderung von EEG-Anlagen vor. Zunächst ist derjenige Netzbetreiber, dessen Netz den gesamtwirtschaftlich und technisch günstigsten Netzverknüpfungspunkt für die betreffende EEG-Anlage aufweist, verpflichtet, diese EEG-Anlage an sein Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014). Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen einer Förderpflicht mit gesetzlich festgelegten Fördersätzen (vgl. § 19 Abs. 1 i.V. mit § 34 bzw. §§ 37 oder 38 und §§ 40 bis 54 EEG 2014 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2012, 2009, 2004 bzw. 2000). Hiernach sind Netzbetreiber entweder verpflichtet, für den vom Anlagenbetreiber an Dritte verkauften Strom aus einer solchen Anlage eine Prämie an den Anlagenbetreiber zu zahlen („Marktprämie“, § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 34 EEG 2014), oder den erzeugten Strom nach §§ 37 oder 38 EEG 2014 zu vergüten, wenn dieser dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wurde.

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 56 und 57 EEG 2014 verpflichtet, den eingespeisten und dem Anlagenbetreiber nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG in der jeweils anwendbaren Fassung vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gegen Erstattung der geleisteten finanziellen Förderungen weiterzugeben („Belastungsausgleich“). Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen (vgl. § 57 Abs. 3 EEG 2014). Die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilnetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 EEG 2014 sowie der Verteilnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 3 EEG 2014 sind zu saldieren (§ 57 Abs. 4 EEG 2014).

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 56 EEG 2014 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014 i.V. mit § 19 Abs. 1 oder § 57 EEG 2014 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und finanziell gefördert haben (§ 58 EEG 2014). Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferanten) im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.

Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen – verglichen mit den v. g. an Letztverbraucher gelieferten Strommengen – entspricht, hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern (§ 58 EEG 2014). Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten finanziellen Förderungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten finanziellen Förderungen nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG in der jeweils anwendbaren Fassung den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Förderungen übersteigt.

Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 darüber hinaus die Begrenzungen der EEG-Umlagen zu berücksichtigen, die sich für die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr für diejenigen Letztverbraucher ergeben, die die „Besondere Ausgleichsregelung“ der §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. EEG 2014 i.V. mit § 103 EEG 2014 in Anspruch nehmen konnten.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 56 bis 58 EEG 2014 zugewiesenen EEG-Strommengen gemäß und nach Maßgabe der Vorgaben des EEG 2014, der AusglMechV und der Ausgleichsmechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Zudem sind die Übertragungs- bzw. Verteilnetzbetreiber nach § 61 EEG 2014 berechtigt, von „Eigenversorgern“ eine EEG-Umlage zu verlangen. Diese wird  z.T. durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, in den überwiegenden Fällen aber durch den Verteilnetzbetreiber erhoben, vgl. § 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV.

3. Erläuterungen zu den Daten, die die Gemeindewerke Gundelfingen GmbH im Berichtsjahr dem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 74 EEG 2014 verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich der von ihnen an Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 76 Abs. 1, 2. Halbsatz EEG 2014 gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Gemeindewerke Gundelfingen GmbH hat dieser Verpflichtung entsprochen.

Folgende Daten wurden mitgeteilt:

Stromabgabe an Letztverbraucher im Jahr 2015: 24.936.045 kWh.

Dieser Betrag der Strommenge wurde vom Wirtschaftsprüfer der Gemeindewerke Gundelfingen GmbH gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber testiert.

Grundlage für die Angabe der Stromabgabe an Letztverbraucher sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrages übermittelten Daten zum Strombezug des jeweiligen Letztverbrauchers.

Die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ betrug für das Kalenderjahr 2015 für den nichtprivilegierten Letztverbraucherabsatz 6,170 Cent/kWh. Unter Berücksichtigung des Stromabsatzes der Gemeindewerke Gundelfingen GmbH an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der zu zahlenden „EEG-Umlage“ im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ nach §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. i.V. mit § 103 EEG 2014 durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt der Gesamtbetrag der an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden „EEG-Umlage“ für dieses Berichtsjahr 1.538.553,97 Euro.

4. Weitere Unterlagen

Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:

Amprion GmbH: http://www.amprion.net/

TenneT TSO GmbH: http://www.tennet.eu/de/

TransnetBW GmbH: http://www.transnetbw.de/

50Hertz Transmission GmbH: http://www.50hertz.com/de/

Die testierten Zahlen des EEG-Belastungsausgleichs sowie die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2015 stehen darüber hinaus auf folgenden Internet-Seiten zur Verfügung:

Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber zum EEG auf der gemeinsamen Internetseite:

http://www.netztransparenz.de/de/index.htm

sowie BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.: http://www.bdew.de/

in der Rubrik „Energie / Energienetze und Regulierung / Netzwirtschaft/Netzzugang / EEG/KWK-G“

Weitere Informationen über die Datenmeldungen nach §§ 70 ff. EEG 2014 können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Datenerhebung_EEG-node.html

 

 

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